Die Bremer Bürgerschaft verabschiedete am 24.01.2012 in zweiter Lesung (ab Protokollseite 587)mit 57 gegen 20 Stimmen eine Änderung des Hafenbetriebsgesetzes. Dadurch war es nicht mehr möglich, Kernbrennstoffe in einem der bremischen Häfen umzuschlagen.
Anne Schierenbeck, Abgeordnete der Grünen, erklärte damals: „Die Koalition will den Transport von Atombrennstoffen solange verbieten, wie es kein umfassendes Konzept des Bundes zum Atomausstieg gibt. Es geht auch um den Schutz aller Hafennutzer.“
Die oppositionelle CDU reichte eine Normenkontrollklage beim Bremer Staatsgerichtshof ein (AU.:St 1/12). Das bedeutet, dass zu klären war, ob die Bremische Bürgerschaft überhaupt berechtigt war, die Gesetzesänderung vorzunehmen. Der Staatsgerichtshof erklärte sich mehrheitlich für nicht zuständig. Ob Bundesrecht oder gar das EU-Recht der Freiheit des Güterverkehrs durch dieses Gesetzesänderung verletzt wird, müssten Bundes- oder EU-Gerichte klären. Drei Verfassungsrichter_innen gaben ihr Minderheitenvotum ab: Bremen habe sich verpflichtet, sich als „Glied der deutschen Republik“ in deren rechtlichen Rahmen zu bewegen. Der Ausschluss des Transportes von Atombrennstoffen sei ein Eingriff in das Atomrecht.
Artikel 73 des Grundgesetzes ordnet dem Bund die „ausschließliche Gesetzgebung“ über die „friedliche Nutzung der Kernenergie“ zu. Dazu gehört auch der Transport und der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren der Atomenergie. Das Bremischen Hafenbetriebsgesetzes stellt keine atomrechtliche Regelung dar. Es regelt die Nutzung der Häfen. Somit sah der Bremer Senat die Möglichkeit, den Umschlag, nicht aber den Transit, von Kernbrennstoffen zu untersagen.
Nachdem das geänderte Hafenbetriebsgesetz nun wirkte, beantragten drei Firmen, die Atomtransporte durchführen, Ausnahmeregelungen. Diese wurden erwartungsgemäß abgelehnt. Daraufhin klagten die Antragsteller vor dem Bremer Verwaltungsgericht.
Am 09.07.2015 wurde nach ausführlicher Beratung der Beschluss des Bremer Verwaltungsgerichts verkündet. Das Verwaltungsgericht bestätigt nun wieder den Inhalt der Normenkontrollklage: Die Gesetzesänderung liege außerhalb der Regelungskompetenz der Bremischen Bürgerschaft und verstoße gegen den Grundsatz der Bundestreue. Es verwies das Verfahren an das Bundesverfassungsgericht.
Ausführlicher als in der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts berichtete am 10.07.2015 die taz.nord über den Ausgang des Verfahrens:
“Gerichtspräsident Peter Sperlich bestätigte – „nach schwierigen Beratungen und viel Kopfzerbrechen“ – zwar das Recht einer Kommune oder eines Landes, Häfen teilweise zu entwidmen oder auch ganz zu schließen. „Man könnte“, so Sperlich, „ja auch auf die Idee kommen, den Umschlag von Robbenfellen zu untersagen.“ Verfassungswidrig sei eine solche Teil-Entwidmung aber dann, wenn sie Bereiche berühre, die explizit durch Bundesgesetze geregelt seien. Das sei in Gestalt des Atomgesetzes der Fall.” Es gibt also eine “Ja – aber”-Aussage. Einerseits steht es in der freien Entscheidung eines Bundeslandes, die Widmung/Entwidmung eines Hafens für bestimmte Güter zu bestimmen. Andererseits dürfen dabei Bundesgesetze nicht berührt sein.
Nun muss das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe darüber entscheiden, ob Bremen mit der Änderung des Hafenbetriebsgesetzes einen unzulässigen Eingriff in Bundesgesetzgebung vorgenommen hat. Der Spruch wird ein Präzidenzfall. Doch die Kläger wollen sich damit nicht zufrieden geben: “Sollte Bremen in Karlsruhe Recht bekommen, würden sich die Atom-Unternehmen damit nicht zufrieden geben. „Auch der Europäische Gerichtshof kommt für die Klärung in Frage“, sagt deren Anwalt. Dort würde dann geprüft, ob das Hafenbetriebsgesetz gegen EU-Normen, die Freizügigkeit des Warenvekehrs, die Dienstleistungsfreiheit und insbesondere den Euro-Atomvertrag verstößt.”
Der Umschlag von Kernbrennstoffen wird in den Bremischen Häfen jedoch weiterhin nicht möglich sein: “Die Greenpeace-Aktivisten, die vor dem Gericht eine Mahnwache abhielten, konnten dem Vorlage-Beschluss nach Karlsruhe dennoch etwas Gutes abgewinnen: “Wenn das jetzt ein paar Jahre dauert“, sagt Greenpeace-Aktivist Malte Peters, „werden in dieser Zeit keine Transporte abgewickelt.“ Auch, wenn das in Bremen ohnehin nur wenige wären: „Jeder einzelne ist einer zu viel.“ In der Tat bleibt das Bremer Hafenbetriebsgesetz bis zur Karlsruher Entscheidung in Kraft.“
Die Verhandlung in Karlsruhe ist auch für Hamburg von Interesse. Der Brand auf der „Atlantic Cartier“ im Hamburger Hafen am 01.05.2013 verdeutlicht, dass der Umschlag und der Transit von nuklearer Ladung brisant ist. Zeitgleich fand in unmittelbarer Nähe der Eröffnungsgottesdienst des 34. Deutschen Kirchentags mit ca. 80.000 Menschen statt. An Bord des brennenden Schiffes: Uranhexafluorid und Munition. Uranhexafluorid reagiert mit Wasser zu Flusssäure, die noch in mehreren hundert Metern Entfernung lebensgefährliche Verletzungen verursachen kann. Die Explosion der Munition hätte die radioaktiven Stoffe freisetzen können. Die Stadt ist knapp einer Katastrophe entkommen.