Über Hafenbaggerei fertigt die HPA jährlich nachträglich, zumeist im Mai, einen
Bericht über den “Umgang mit Baggergut aus dem Hamburger Hafen” an. Aus diesem Gesamtbericht werden auf den Internetseiten der HPA lediglich zwei Teilberichte veröffentlicht, namentlich den “Teilbericht Umlagerung von Baggergut nach Neßsand” und den “Teilbericht Verbringung von Baggergut zur Tonne E3”.
Für das Jahr 2013 sind diese Berichte bislang (Stand 30.11.2014, 10:00 Uhr) nicht erschienen. Eine schriftliche kleine Anfrage fragt nach, wann diese Berichte veröffentlicht werden sollen. Die kleine Anfrage versucht zudem zu ergründen, welche spezifischen, bislang nicht öffentlichen Vorschriften, Vereinbarungen und Verträge als rechtliche Basis zur Beurteilung der Giftigkeit des Hamburger Baggerguts herangezogen werden und aus denen Verklappungsgenehmigungen vom Senat ausgesprochen werden.
Eigentlich müsste die HABAB, die “Handlungsanweisung für den Umgang mit Baggergut im Binnenland vom August 2000“(bitte als Programm zum Öffnen den Acrobat Reader auswählen), im Hamburger Hafen zur Anwendung gebracht werden. Die HABAB hat mittels Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom August 2000 bundesweite Rechtsgültigkeit erlangt.
In den von HPA bekannt gegebenen o.a. Teilberichten wird als Rechtsgrundlage für das Berichtswesen zur Verklappung bei Nesssand ein Handlungskonzept „Umlagerung von Baggergut aus dem Hamburger Hafen in der Stromelbe“ sowie in der schriflichen kleinen Anfrage 20/5888 die “Übergangsregelung zum Handlungskonzept zur Umlagerung von Baggergut aus dem Hamburger Hafen in der Stromelbe“ angeführt. In dem Teilbericht für Nesssand finden wir kein Wort über die bundeseinheitliche Regelung der HABAB. Bricht Hamburger Recht mittlerweile Bundesrecht?
Eine ähnliche Situation ergibt sich für die Verklappung des giftigen Hamburger Hafenschlicks vor Helgoland bei der Tonne E3. Hier würde normalerweise die GÜBAK, die “Gemeinsamen Übergangsbestimmungen zum Umgang mit Baggergut in Küstengewässern” aus dem Jahr 2009 gelten. Als Berichtsgrundlage gilt der Vertrag zwischen Schleswig-Holstein und Hamburg zur Verbringung von Elbesedimenten aus dem Bereich Hamburgs zur Verbringstelle E3 – die Regelungen der GÜBAK werden einbezogen. Nachweislich wird gegen diese GÜBAK-Regelungen verstoßen. Mit welchem Recht? Ist dieses als Abrede im bislang geheimen Vertrag zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein geregelt?
Wir wissen, dass wir als Bürger aus der HABAB und GÜBAK keinerlei Rechte gegenüber dem Staat ableiten können. Es sind eben interne Handlungsanweisungen: vergleichbar mit dem Baurecht, wo die zahlreichen Landschaftsprogramme gegenüber den Flächennutzungs- und Bauplänen keinerlei Rechtswirkung für Sie und uns bewirken.
Wenn man dann feststellt, dass Behörden gegen ihre eigenen, bislang nicht veröffentlichten Regeln verstoßen, hätte das ein sehr strenges Geschmäckle…
Denken Sie mal an den 15.02.2015, Wahltermin in Hamburg…!