Drei Wochen vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zur Elbvertiefung wurde der Senat in einer Großen Anfrage in der Bürgerschaft zum Stand zur Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in Hamburg begefragt. Diese wurde zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung beantwortet. Das Ergebnis war mehr als erschreckend: Hamburgs Gewässer bekamen schlechte Noten.
Vier Wochen nach dem aktuellen Aussetzungsentscheid des Gerichtes wird der Senat in einer kleinen Anfrage erneut zu dem ökologischen Potenzial der Hamburger Tideelbe gemäß der WRRL befragt und um seine Einschätzungen gebeten.
In Frage 4 wird nach den erforderlichen Maßnahmen für die Erreichung des guten WRRL-Potenzials an der Tideelbe gefragt. In der Senatsantwort werden wir auf die o.a. Große Anfrage verwiesen, in der wir in der Anlage 2 auf Seite 17 bei der tabellarischen Auflistung der Hamburger WRRL-Maßnahme für die Wasserkörper “Elbe Ost”, “Hafen” und “Elbe West” lesen dürfen: “Mit Haushaltsmitteln, die in Hamburg für die Umsetzung der EG-WRRL bereitgestellt wurden, sind keine Maßnahmen in den Wasserkörpern der Elbe erfolgt.”
Es ist also seit 2009 nichts gemacht worden. Lapidar wird hinterhergeschoben, “Der Senat wird gemäß § 27b Absatz 2 i.V.m. Absatz 4 Hamburgisches Wassergesetz (HWaG) weitere notwendige Maßnahmen für den zweiten Bewirtschaftungszeitraum (2016 – 2021) beschließen.” Da aus Sicht des Senates bislang nichts notwendig war, ahnen wir schon, dass z.B. in Sachen Sauerstoffloch, bis zum Jahre 2021 nicht wesentlich mehr notwendig sein wird.
Nach dem Leipziger Aussetzungsentscheid hätten wir seitens des Senates doch deutlich mehr Elan in Sachen WRRL erwartet…