Das Bundesverwaltungsgericht hat soeben die Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf sowie von Elb- und Küstenfischern abgewiesen. Die Pressemitteilung 84/2017 des Gerichtes liest sich höhnisch. “Die Planfeststellungsbehörden durften bei der Abwägung der betroffenen Belange dem öffentlichen Interesse an einer Aufrechterhaltung bzw. Verbesserung der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraße Elbe den Vorrang gegenüber den widerstreitenden Interessen der Kläger einräumen.”
Und dann wird in der Pressemitteilung das bereits zur Verhandlung von Hamburg und dem Bund angeführte Unwort “Lagebegünstigung” umschrieben: “Die Belange der Kläger sind aufgrund ihrer Lage- und Situationsgebundenheit nur eingeschränkt schutzwürdig. Die von den Städten Cuxhaven und Otterndorf geltend gemachten Auswirkungen des Vorhabens auf kommunale Einrichtungen (Bojenbäder, Badeseen, Seglerhafen) und an ihre Gemeindegebiete angrenzende, für touristische Zwecke genutzte Wattflächen sind – auch wegen der schon bestehenden Vorbelastung – zudem nicht so gravierend, dass das Abwägungsergebnis anders hätte ausfallen müssen.“
Auch die Fischer kriegen ihr Fett ab. Der vom Abendblatt aus der Verhandlung zitierte Vergleich von Tankstellenbetreibern mit den Fischern ist in der Pressemitteilung implizit wieder zu finden: “Beeinträchtigungen wegen der vorrangigen Verkehrsfunktion der Elbe” müssen hingenommen werden.
Aus dem heutigen Urteil ergibt sich, dass Cuxhaven und Otterndorf keinerlei Rechte an den Wattflächen an Nordsee und Elbe haben. Sie gehören nicht zum Gemeindegebiet und sind zudem Teil der Bundeswasserstraße Elbe. Alle Gemeinden an der Unterelbe müssen somit die vor ihrer Haustür stattfindenden Vertiefungsplanungen des Bundes und Hamburgs widerspruchslos schlucken. Das alles hinterlässt mit dem ohnehin schon fragwürdigen “öffentlichen Interesse” aus den Planunterlagen einen sehr schalen Beigeschmack.
Bereits am 18.12.1918 hatten die Hamburger Baudirektoren im Rahmen der Groß-Hamburg-Diskussion ihre Forderungen für die Hafenentwicklung formuliert. Zur Sicherstellung der Tiefenhaltung auf der Unterelbe wurden hoheitliche Ansprüche für die Region der Niederelbe angemeldet. Man wollte sich nicht die gesamte “Metropolregion” einverleiben – da bestand nur mittelbares Interesse. “Ein großer Schritt vorwärts auf diesem Wege wäre die Übertragung des Hoheitsrechtes über die gesamten Flächen der Niederelbe bis Hochwasserstand auf Hamburg, damit würde Hamburg schon ein Verfügungsrecht über die im Strom liegenden Sande erhalten.” lesen wir auf Seite 14 in “Groß-Hamburg” von Fred S. Baumann, Hamburg. Hamburg scheint mit dem heutigen Gerichtsurteil dieses damalige Ziel nun erreicht zu haben: es beherrscht alleinig die Elbe zwischen der Nordsee und dem Hamburger Hafen.
Die Naturschutzverbände BUND, Nabu und WWF kommentieren das Urteil in ihrer Pressemitteilung. Die Hamburger Wirtschaftsbehörde hat dagegen in ihrer Pressemitteilung nur inhaltsleere Standard-Horchsätze zu bieten. Sie kündigt allerdings an, dass “bereits im Januar 2018 ein Antrag auf Planergänzung bei den Planfeststellungsbehörden gestellt werden kann und damit ein entsprechendes Planergänzungsverfahren gestartet werden kann.“